Quelle:
Amtsblatt 14. Juni 1941 S. 2475.
Wir, französischer Marschall, Chef des französischen Staats,
des gehörten Ministerrates,
Beschließt:
Artikel l. - Als Jude angeschaut wird:
1º Celui oder jene, das oder nicht zu irgendeinem Zugeständnis,
das resultierend aus wenigstens drei Großeltern jüdischer
Rasse ist oder zwei gehört, nur, wenn sein Ehepartner selbst
resultierend aus zwei Großeltern jüdischer Rasse ist.
Als von jüdischer Rasse wird der Großelternteil angeschaut,
der zur jüdischen Religion gehört hat;
2º gehörte Celui oder jene, die zur jüdischen Religion
gehört, oder dazu am 25. Juni 1940, und das resultierend aus
zwei Großeltern jüdischer Rasse ist. Die Nicht- Zugehörigkeit
zur jüdischen Religion wird durch den Beweis des Beitritts zum
einem der anderen Zugeständnisse aufgestellt, die vom Staat vor
dem Gesetz vom 9. Dezember 1905 anerkannt wurden. Die Leugnung oder
die Annullierung der Anerkennung eines Kindes, das als Jude angesehen
wurde, sind ohne Wirkung im Hinblick auf die Bestimmungen, die vorausgehen.
Kunst. 2. - der Zugang und die Ausübung der öffentlichen
Dienste und nachfolgend aufgezählter Mandate sind an den Juden
verboten:
1. Chef des Staates, Mitglieder der Regierung, des Staatsrates vom
Rat des nationalen Befehls der Ehrenlegion des Kassationsgerichts
des Rechnungshofes, des Körpers der Bergwerke, des Körpers
der Brücken und Fahrbahnen, der Generalinspektion der Finanzen,
des Corps der Ingenieure der Luftfahrt, der Berufungsgerichte, der
Gerichte erster Instanz, der Friedensgerichte, der Unterdrückungsgerichte
von Algerien, aller Jurys, aller Rechtsprechungen professioneller
Art und von allen Versammlungen, die aus der Wahl stammen, Schiedsrichtern.
2. Französische Botschafter, Generalsekretäre der ministeriellen
Departements, Generaldirektoren, Direktoren der zentralen Verwaltungen
der Ministerien, Beamter, die des Departements der auswärtigen
Angelegenheiten, Präfekte, Unterpräfekten, Generalsekretäre
Präfekturen, allgemeine Inspektoren der Verwaltungsstellen am
Innenministerium, Beamten aller Grade unter die Zuständigkeit
fallen, die mit allen Polizeidiensten verbunden sind.
3. Allgemeine Einwohner, allgemeine Gouverneure, Gouverneure und Generalsekretäre
von Kolonien, Inspektoren der Kolonien.
4. Mitglieder der Lehrerkörper.
5. Offiziere und Unteroffiziere der Armeen von Erde, von Meer und
der Luft, Mitglieder der Körper der Kontrolle des Krieges, der
Marine und der Luft, Mitglieder der Körper und Zivilführungskräfte
der Departements des Krieges, der Marine und der Luft, die durch die
Gesetze vom 25. August 1940 vom 15. September 1940 vom 28. August
1940, 18. September 1940 und 29. August 1940 geschaffen wurde
6. Verwalter, Direktoren, Generalsekretäre in den von Konzessionen
oder von Subventionen berechtigten Unternehmen, die pro eine öffentliche
Gemeinschaft, Posteninhaber an der Nominierung der Regierung in den
Unternehmen von allgemeinem Interesse gewährt wurden.
Kunst. 3. - die Juden können in den öffentlichen Verwaltungen
oder den von Konzessionen oder von Subventionen berechtigten Unternehmen,
die von einer öffentlichen Gemeinschaft gewährt wurden Funktionen
oder keinen Beschäftigungen nachgehen, außer jene, die
in Artikel 2 aufgezählt wurden, wie, wenn sie eine der folgenden
Bedingungen erfüllen:
a) Wesen, das die Karte des Soldaten besitzt, die durch Artikel 101
des Gesetzes vom 19. Dezember 1926 eingeführt wurde;
b) Gegenstand im Laufe des Wirtschaftsjahres 1939-1040 eines Zitates
zu sein, das ein Recht auf Hafen des Kriegskreuzes gibt, das durch
das Dekret vom 28. März 1941 eingeführt wurde;
c) Mit der Ehrenlegion oder mit der Medaille für Kriegstatsachen
geschmückt zu werden;
d) Waise der Nation oder aufsteigend, Witwe oder für Frankreich
tote Soldatenwaise sein.
Kunst. 4. - die Juden können einen freien Beruf, einen kommerziellen,
industriellen oder handwerklichen Beruf oder keinen freien Beruf ausüben,
eine Last öffentlichen oder ministeriellen Offiziers besitzen
oder von Funktionen, die Justizhilfskräften übertragen sind
nur unter den Grenzen und den Bedingungen investiert werden, die durch
Dekrete in Staatsrat festgelegt werden.
Kunst. 5. - ist an den Juden verboten die nachfolgenden Berufe:
Bankier, Wechsler, Vertreter;
Vermittler in den Effektenbörsen oder in den Handelsstipendien;
Werbungsbeamter;
Grundstücksmakler oder von Kapitaldarlehen;
Händler von Firmenwerten, Guthändler;
Makler, Kommissionär;
Waldbesitzer;
Spielkonzessionär;
Herausgeber, Direktor, Geschäftsführer, Verwalter, Verfasser
sogar gemäß lokalem Korrespondenten, Zeitungen oder periodischen
Schriftstücken außer den Veröffentlichungen strikt
wissenschaftlichen oder konfessionellen Charakters;
Besitzer, Direktor, Verwalter, Geschäftsführer von Unternehmen,
die zum Gegenstand die Herstellung, den Eindruck, die Verteilung oder
die Vorstellung von Filmfilmen, Metteur in Szene haben, Direktor von
Bildaufnahmen, Szenariosetzer;
Besitzer, Direktor, Verwalter, Geschäftsführer von Sälen
des Theaters oder von Lichtspielwesen Schauspiel;Entrepreneur;
Besitzer, Direktor, Verwalter Geschäftsführer aller Unternehmen,
die sich auf die Rundfunksendung beziehen.
Verordnungen öffentlicher Verwaltung werden für jede Kategorie
die Anwendungsbestimmungen des vorliegenden Artikels festlegen.
Kunst. 6. - in keinem Fall können die Juden zu den Organismen
gehören, die beauftragt wurden, die Berufe darzustellen, die
in Artikel 4 und 5 des vorliegenden Gesetzes angeführt sind,
oder davon die Disziplin zu gewährleisten.
Kunst. 7. - die in Artikel 2 und 3 angeführten jüdischen
Beamten werden angenommen die nachfolgend definierten Rechte geltend
zu machen:
1º werden die Beamten, die dem Regime des Gesetzes vom 14. April
1924 unterliegen, ein nach dem Dienstalter bemessenes Ruhegehalt mit
unmittelbarem Genuß erhalten, wenn sie die Anzahl der Jahre
des Diensts versammeln, der für die Öffnung des Anspruchs
auf diese Pension gefordert wurde.
Wenn, ohne diese Bedingung zu erfüllen sie wenigstens fünfzehn
Jahre wirksame Dienst ausgeführt haben, werden sie mit unmittelbarem
Genuß eine an Grund berechnete Pension, entweder einen dreißigsten
Teil des Minimums des nach dem Dienstalter bemessenen Ruhegehalts
für jedes Jahr Dienst der Kategorie A, oder ein fünfundzwanzigstes
für jedes Jahr Dienst der Kategorie B oder Wehrdienste beziehen.
Der Betrag dieser Pension kann das Minimum des nach dem Dienstalter
bemessenen Ruhegehalts nicht überschreiten, das gegebenenfalls
um die Bezahlung der Rabatte für Dienste außerhalb Europas
und der Landgewinne erhöht wurde;
2º werden die Beamten, die dem Regime der nationalen Kiste der
Pensionen für das Alter unterliegen, wenn sie mindestens fünfzehn
wirksame Jahre Dienste zählen den unmittelbaren Genuß einer
jährlichen Zuwendung erhalten, die dem Betrag der Altersrente
entspricht, die ihnen zur Zeit der Einstellung ihrer Tätigkeit
erworben würde, wenn ihre vorgeschriebenen Zahlungen vom Ursprung
an verfremdetem Kapital an geleistet worden wären. Diese Zuwendung
wird aufhören, ihnen vom Datum des Eingangs in Genuß ihrer
Rente auf der nationalen Kiste der Pensionen an zugeteilt zu werden;
3º werden die Beamten der Departements, Gemeinden oder öffentliche
Einrichtungen, die eine spezielle Kiste Pensionen besitzen, mit unmittelbarem
Genuß das nach dem Dienstalter bemessene Ruhegehalt oder die
proportionale Pension beziehen, die durch ihre Pensionsverordnung
festgelegt wurde, wenn sie die Bedingungen der Nutzungsdauer erfüllen,
die für die Öffnung des Rechtes auf eine von diesen Pensionen
gefordert wurden;
4º werden die Beamten, die dem Regime des Gesetzes über
die sozialen Versicherungen unterliegen, und die wenigstens fünfzehn
Jahre wirksame Dienst zählen, erhalten, von der Gemeinschaft
oder Einrichtung, von der sie abhängen, eine jährliche Zuwendung,
die dem Teil der Rente Alter entspricht, das durch die Zahlung des
doppelten Beitrags dargestellt wurde, die die ganze Periode dauert,
wo sie im Dienst geblieben sind. Diese Zuwendung wird aufhören,
ihnen vom Datum des Eingangs in Genuß der Rente an zugeteilt
zu werden;
5º werden die beitragspflichtigen Beamten der intercolo-niale
Kiste Pensionen oder der lokalen Kisten und wenigstens fünfzehn
Jahre wirksame Dienst zählend eine Pension unter den Bedingungen
beziehen, die durch eine Verordnung öffentlicher Verwaltung bestimmt
werden;
6º werden die Beamten und Bedienstete, die die Bedingungen nicht
erfüllen, die gefordert wurden, um, die obigen Pensionen und
Zuwendungen beziehen zu können ihre Behandlung während einer
Dauer erhalten, die durch eine Verordnung öffentlicher Verwaltung
festgelegt wird;
7º wird die Situation der Arbeiter der militärischen und
industriellen Anlagen des Staates durch ein spezielles Gesetz reguliert.
Die Beamten oder jüdische Bedienstete, die durch Artikel 2 und
3 des Gesetzes vom 3. Oktober 1940 anvisiert wurden, werden als das
ihre Tätigkeit am 20. Dezember 1940 angesehen, beendet hat
Die Beamten oder Bedienstete, die durch die neuen Verbote erreicht
werden, die durch das vorliegende Gesetz verordnet wurden, werden
ihre Tätigkeit in der Frist von zwei Monaten nach der Veröffentlichung
desselben beenden.
Die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes an die Kriegsgefangenen
wird bis zu ihrer Gefangenschaftsrückkehr verzögert.
Die Beamten oder jüdische Bedienstete, die in Artikel 2 und 3
und momentan gefangene von Krieg angeführt sind, werden aufhören,
ihre Tätigkeit zwei Monate nach ihrer Gefangenschaftsrückkehr
auszuüben.
Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden anwendbar auf die
Aszendenten, Ehepartner oder Nachkommen eines Kriegsgefangenen nur
innerhalb von zwei Monaten nach der Befreiung dieses Gefangenen sein.
Was das Personal im Dienst betrifft Übersee wird ein Dekret,
das auf den Vorschlag der interessierten Staatssekretäre zurückgegeben
wurde, die Bedingungen der Einstellung ihrer Tätigkeit bestimmen.
Kunst. 8. - kann aus den Verboten ergeben werden, die vom vorliegenden
Gesetz, Juden vorgesehen sind:
1º, die am französischen Staat außergewöhnliche
Dienstleistungen erbracht haben;
2º, von die Familie in Frankreich seit wenigstens fünf Generationen
aufgestellt wird und am französischen Staat außergewöhnliche
Dienstleistungen erbracht hat.
Für die Verbote, die in Artikel 2, die Entscheidung durch individuelles
Dekret getroffen die in Staatsrat über Bericht des allgemeinen
Kommissars für die jüdischen Fragen genommen vorgesehen
sind, und das gegengezeichnet vom interessierten Staatssekretär.
Für die anderen Verbote wird die Entscheidung durch Erlaß
des allgemeinen Kommissars für die jüdischen Fragen getroffen.
Das Dekret oder der Erlaß müssen ordnungsgemäß
motiviert werden.
Die gemäß den Bestimmungen gewährten Abweichungen,
die vorausgehen, haben nur einen persönlichen Charakter und werden
kein Recht zugunsten der absteigenden gemeinsam und parallel laufenden
Aszendenten schaffen von den Empfängern.
Kunst. 9. - unbeschadet des Rechts für den Präfekt, die
Internierung in einem speziellen Lager auszudrücken, selbst wenn
der Interessent französisch ist, bestraft wird:
1º von einer Haftstrafe von sechs Monaten an zwei Jahren und
von einer Geldstrafe von 500 F bis 10000 F oder vom einem von diesen
zwei Leiden nur, jedem Juden, der sich geliefert hat oder versucht
hat, sich einer Aktivität zu überlassen, die ihm durch Anwendung
von Artikel 4,.5 und 6 vom vorliegenden Gesetz verboten wird:
2º von einer Haftstrafe eines Jahres bis fünf Jahre und
von einer Geldstrafe von 1.000 F bis 20.000 F oder vom einem von diesen
zwei Leiden nur, jedem Juden, der sich entzogen haben wird oder versucht
haben wird, sich den Verboten zu entziehen, die durch das vorliegende
Gesetz mit Hilfe unwahrer Erklärungen oder betrügerischer
Bedienungen verordnet wurden.
Das Gericht kann außerdem die Schließung der Einrichtung
befehlen.
Kunst. 10. - die Beamten, die ihre Tätigkeit durch Anwendung
des Gesetzes vom 3. Oktober 1940 beendet haben, und die sich von den
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vorherrschen können, werden
angenommen, um ihre Wiedereingliederung unter Bedingungen zu ersuchen,
die durch Dekret in Staatsrat festgelegt werden.
Kunst. 11. - das vorliegende Gesetz ist anwendbar auf Algerien an
den Kolonien Protektoratsland in Syrien und in Libanon.
Kunst. 12. - das Gesetz vom 3. Oktober 1940, das durch die Gesetze
vom 3. April und 11. April 1941 geändert wurde, wird aufgehoben;
die für seine Anwendung genommenen Verordnungen und die Dekrete
bleiben in Kraft aufrechterhalten, bis sie geändert werden, wenn
er darin durch neue Verordnungen und Dekrete stattfindet.
Kunst. 13. - das vorliegende Dekret wird im Amtsblatt veröffentlicht
und wird als Gesetz des Staates ausgeführt.
Geschehen zu Vichy am 2. Juni 1941.
Ph. PETAIN.
Pro der französische Marschall, Chef des französischen Staats:
Der Admiral der Flotte, Vizepräsident des Rates, Minister Staatssekretär
des Auswärtigen Amtes innerhalb und an der Marine Admiral DARLAN.
Siegel behält Minister Staatssekretär an der Justiz, Joseph
BARTHELEMY.
Der Minister Staatssekretär an der nationalen Wirtschaft und
an den Finanzen, Yves BOUTHILLIER.
Der General von Armee, Minister Staatssekretär am Krieg General
HUNZIGER.
Der Minister Staatssekretär an der Landwirtschaft, Pierre CAZIOT