Quelle: Amtsblatt 14. Juni 1941 S. 2475.
Wir, französischer Marschall, Chef des französischen Staats, des gehörten Ministerrates,
Beschließt:
Artikel l. - Als Jude angeschaut wird:
1º Celui oder jene, das oder nicht zu irgendeinem Zugeständnis, das resultierend aus wenigstens drei Großeltern jüdischer Rasse ist oder zwei gehört, nur, wenn sein Ehepartner selbst resultierend aus zwei Großeltern jüdischer Rasse ist.
Als von jüdischer Rasse wird der Großelternteil angeschaut, der zur jüdischen Religion gehört hat;
2º gehörte Celui oder jene, die zur jüdischen Religion gehört, oder dazu am 25. Juni 1940, und das resultierend aus zwei Großeltern jüdischer Rasse ist. Die Nicht- Zugehörigkeit zur jüdischen Religion wird durch den Beweis des Beitritts zum einem der anderen Zugeständnisse aufgestellt, die vom Staat vor dem Gesetz vom 9. Dezember 1905 anerkannt wurden. Die Leugnung oder die Annullierung der Anerkennung eines Kindes, das als Jude angesehen wurde, sind ohne Wirkung im Hinblick auf die Bestimmungen, die vorausgehen.
Kunst. 2. - der Zugang und die Ausübung der öffentlichen Dienste und nachfolgend aufgezählter Mandate sind an den Juden verboten:
1. Chef des Staates, Mitglieder der Regierung, des Staatsrates vom Rat des nationalen Befehls der Ehrenlegion des Kassationsgerichts des Rechnungshofes, des Körpers der Bergwerke, des Körpers der Brücken und Fahrbahnen, der Generalinspektion der Finanzen, des Corps der Ingenieure der Luftfahrt, der Berufungsgerichte, der Gerichte erster Instanz, der Friedensgerichte, der Unterdrückungsgerichte von Algerien, aller Jurys, aller Rechtsprechungen professioneller Art und von allen Versammlungen, die aus der Wahl stammen, Schiedsrichtern.
2. Französische Botschafter, Generalsekretäre der ministeriellen Departements, Generaldirektoren, Direktoren der zentralen Verwaltungen der Ministerien, Beamter, die des Departements der auswärtigen Angelegenheiten, Präfekte, Unterpräfekten, Generalsekretäre Präfekturen, allgemeine Inspektoren der Verwaltungsstellen am Innenministerium, Beamten aller Grade unter die Zuständigkeit fallen, die mit allen Polizeidiensten verbunden sind.
3. Allgemeine Einwohner, allgemeine Gouverneure, Gouverneure und Generalsekretäre von Kolonien, Inspektoren der Kolonien.
4. Mitglieder der Lehrerkörper.
5. Offiziere und Unteroffiziere der Armeen von Erde, von Meer und der Luft, Mitglieder der Körper der Kontrolle des Krieges, der Marine und der Luft, Mitglieder der Körper und Zivilführungskräfte der Departements des Krieges, der Marine und der Luft, die durch die Gesetze vom 25. August 1940 vom 15. September 1940 vom 28. August 1940, 18. September 1940 und 29. August 1940 geschaffen wurde
6. Verwalter, Direktoren, Generalsekretäre in den von Konzessionen oder von Subventionen berechtigten Unternehmen, die pro eine öffentliche Gemeinschaft, Posteninhaber an der Nominierung der Regierung in den Unternehmen von allgemeinem Interesse gewährt wurden.
Kunst. 3. - die Juden können in den öffentlichen Verwaltungen oder den von Konzessionen oder von Subventionen berechtigten Unternehmen, die von einer öffentlichen Gemeinschaft gewährt wurden Funktionen oder keinen Beschäftigungen nachgehen, außer jene, die in Artikel 2 aufgezählt wurden, wie, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Wesen, das die Karte des Soldaten besitzt, die durch Artikel 101 des Gesetzes vom 19. Dezember 1926 eingeführt wurde;
b) Gegenstand im Laufe des Wirtschaftsjahres 1939-1040 eines Zitates zu sein, das ein Recht auf Hafen des Kriegskreuzes gibt, das durch das Dekret vom 28. März 1941 eingeführt wurde;
c) Mit der Ehrenlegion oder mit der Medaille für Kriegstatsachen geschmückt zu werden;
d) Waise der Nation oder aufsteigend, Witwe oder für Frankreich tote Soldatenwaise sein.
Kunst. 4. - die Juden können einen freien Beruf, einen kommerziellen, industriellen oder handwerklichen Beruf oder keinen freien Beruf ausüben, eine Last öffentlichen oder ministeriellen Offiziers besitzen oder von Funktionen, die Justizhilfskräften übertragen sind nur unter den Grenzen und den Bedingungen investiert werden, die durch Dekrete in Staatsrat festgelegt werden.
Kunst. 5. - ist an den Juden verboten die nachfolgenden Berufe:
Bankier, Wechsler, Vertreter;
Vermittler in den Effektenbörsen oder in den Handelsstipendien;
Werbungsbeamter;
Grundstücksmakler oder von Kapitaldarlehen;
Händler von Firmenwerten, Guthändler;
Makler, Kommissionär;
Waldbesitzer;
Spielkonzessionär;
Herausgeber, Direktor, Geschäftsführer, Verwalter, Verfasser sogar gemäß lokalem Korrespondenten, Zeitungen oder periodischen Schriftstücken außer den Veröffentlichungen strikt wissenschaftlichen oder konfessionellen Charakters;
Besitzer, Direktor, Verwalter, Geschäftsführer von Unternehmen, die zum Gegenstand die Herstellung, den Eindruck, die Verteilung oder die Vorstellung von Filmfilmen, Metteur in Szene haben, Direktor von Bildaufnahmen, Szenariosetzer;
Besitzer, Direktor, Verwalter, Geschäftsführer von Sälen des Theaters oder von Lichtspielwesen Schauspiel;Entrepreneur;
Besitzer, Direktor, Verwalter Geschäftsführer aller Unternehmen, die sich auf die Rundfunksendung beziehen.
Verordnungen öffentlicher Verwaltung werden für jede Kategorie die Anwendungsbestimmungen des vorliegenden Artikels festlegen.
Kunst. 6. - in keinem Fall können die Juden zu den Organismen gehören, die beauftragt wurden, die Berufe darzustellen, die in Artikel 4 und 5 des vorliegenden Gesetzes angeführt sind, oder davon die Disziplin zu gewährleisten.
Kunst. 7. - die in Artikel 2 und 3 angeführten jüdischen Beamten werden angenommen die nachfolgend definierten Rechte geltend zu machen:
1º werden die Beamten, die dem Regime des Gesetzes vom 14. April 1924 unterliegen, ein nach dem Dienstalter bemessenes Ruhegehalt mit unmittelbarem Genuß erhalten, wenn sie die Anzahl der Jahre des Diensts versammeln, der für die Öffnung des Anspruchs auf diese Pension gefordert wurde.
Wenn, ohne diese Bedingung zu erfüllen sie wenigstens fünfzehn Jahre wirksame Dienst ausgeführt haben, werden sie mit unmittelbarem Genuß eine an Grund berechnete Pension, entweder einen dreißigsten Teil des Minimums des nach dem Dienstalter bemessenen Ruhegehalts für jedes Jahr Dienst der Kategorie A, oder ein fünfundzwanzigstes für jedes Jahr Dienst der Kategorie B oder Wehrdienste beziehen. Der Betrag dieser Pension kann das Minimum des nach dem Dienstalter bemessenen Ruhegehalts nicht überschreiten, das gegebenenfalls um die Bezahlung der Rabatte für Dienste außerhalb Europas und der Landgewinne erhöht wurde;
2º werden die Beamten, die dem Regime der nationalen Kiste der Pensionen für das Alter unterliegen, wenn sie mindestens fünfzehn wirksame Jahre Dienste zählen den unmittelbaren Genuß einer jährlichen Zuwendung erhalten, die dem Betrag der Altersrente entspricht, die ihnen zur Zeit der Einstellung ihrer Tätigkeit erworben würde, wenn ihre vorgeschriebenen Zahlungen vom Ursprung an verfremdetem Kapital an geleistet worden wären. Diese Zuwendung wird aufhören, ihnen vom Datum des Eingangs in Genuß ihrer Rente auf der nationalen Kiste der Pensionen an zugeteilt zu werden;
3º werden die Beamten der Departements, Gemeinden oder öffentliche Einrichtungen, die eine spezielle Kiste Pensionen besitzen, mit unmittelbarem Genuß das nach dem Dienstalter bemessene Ruhegehalt oder die proportionale Pension beziehen, die durch ihre Pensionsverordnung festgelegt wurde, wenn sie die Bedingungen der Nutzungsdauer erfüllen, die für die Öffnung des Rechtes auf eine von diesen Pensionen gefordert wurden;
4º werden die Beamten, die dem Regime des Gesetzes über die sozialen Versicherungen unterliegen, und die wenigstens fünfzehn Jahre wirksame Dienst zählen, erhalten, von der Gemeinschaft oder Einrichtung, von der sie abhängen, eine jährliche Zuwendung, die dem Teil der Rente Alter entspricht, das durch die Zahlung des doppelten Beitrags dargestellt wurde, die die ganze Periode dauert, wo sie im Dienst geblieben sind. Diese Zuwendung wird aufhören, ihnen vom Datum des Eingangs in Genuß der Rente an zugeteilt zu werden;
5º werden die beitragspflichtigen Beamten der intercolo-niale Kiste Pensionen oder der lokalen Kisten und wenigstens fünfzehn Jahre wirksame Dienst zählend eine Pension unter den Bedingungen beziehen, die durch eine Verordnung öffentlicher Verwaltung bestimmt werden;
6º werden die Beamten und Bedienstete, die die Bedingungen nicht erfüllen, die gefordert wurden, um, die obigen Pensionen und Zuwendungen beziehen zu können ihre Behandlung während einer Dauer erhalten, die durch eine Verordnung öffentlicher Verwaltung festgelegt wird;
7º wird die Situation der Arbeiter der militärischen und industriellen Anlagen des Staates durch ein spezielles Gesetz reguliert.
Die Beamten oder jüdische Bedienstete, die durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 3. Oktober 1940 anvisiert wurden, werden als das ihre Tätigkeit am 20. Dezember 1940 angesehen, beendet hat
Die Beamten oder Bedienstete, die durch die neuen Verbote erreicht werden, die durch das vorliegende Gesetz verordnet wurden, werden ihre Tätigkeit in der Frist von zwei Monaten nach der Veröffentlichung desselben beenden.
Die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes an die Kriegsgefangenen wird bis zu ihrer Gefangenschaftsrückkehr verzögert.
Die Beamten oder jüdische Bedienstete, die in Artikel 2 und 3 und momentan gefangene von Krieg angeführt sind, werden aufhören, ihre Tätigkeit zwei Monate nach ihrer Gefangenschaftsrückkehr auszuüben.
Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden anwendbar auf die Aszendenten, Ehepartner oder Nachkommen eines Kriegsgefangenen nur innerhalb von zwei Monaten nach der Befreiung dieses Gefangenen sein.
Was das Personal im Dienst betrifft Übersee wird ein Dekret, das auf den Vorschlag der interessierten Staatssekretäre zurückgegeben wurde, die Bedingungen der Einstellung ihrer Tätigkeit bestimmen.
Kunst. 8. - kann aus den Verboten ergeben werden, die vom vorliegenden Gesetz, Juden vorgesehen sind:
1º, die am französischen Staat außergewöhnliche Dienstleistungen erbracht haben;
2º, von die Familie in Frankreich seit wenigstens fünf Generationen aufgestellt wird und am französischen Staat außergewöhnliche Dienstleistungen erbracht hat.
Für die Verbote, die in Artikel 2, die Entscheidung durch individuelles Dekret getroffen die in Staatsrat über Bericht des allgemeinen Kommissars für die jüdischen Fragen genommen vorgesehen sind, und das gegengezeichnet vom interessierten Staatssekretär.
Für die anderen Verbote wird die Entscheidung durch Erlaß des allgemeinen Kommissars für die jüdischen Fragen getroffen.
Das Dekret oder der Erlaß müssen ordnungsgemäß motiviert werden.
Die gemäß den Bestimmungen gewährten Abweichungen, die vorausgehen, haben nur einen persönlichen Charakter und werden kein Recht zugunsten der absteigenden gemeinsam und parallel laufenden Aszendenten schaffen von den Empfängern.
Kunst. 9. - unbeschadet des Rechts für den Präfekt, die Internierung in einem speziellen Lager auszudrücken, selbst wenn der Interessent französisch ist, bestraft wird:
1º von einer Haftstrafe von sechs Monaten an zwei Jahren und von einer Geldstrafe von 500 F bis 10000 F oder vom einem von diesen zwei Leiden nur, jedem Juden, der sich geliefert hat oder versucht hat, sich einer Aktivität zu überlassen, die ihm durch Anwendung von Artikel 4,.5 und 6 vom vorliegenden Gesetz verboten wird:
2º von einer Haftstrafe eines Jahres bis fünf Jahre und von einer Geldstrafe von 1.000 F bis 20.000 F oder vom einem von diesen zwei Leiden nur, jedem Juden, der sich entzogen haben wird oder versucht haben wird, sich den Verboten zu entziehen, die durch das vorliegende Gesetz mit Hilfe unwahrer Erklärungen oder betrügerischer Bedienungen verordnet wurden.
Das Gericht kann außerdem die Schließung der Einrichtung befehlen.
Kunst. 10. - die Beamten, die ihre Tätigkeit durch Anwendung des Gesetzes vom 3. Oktober 1940 beendet haben, und die sich von den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vorherrschen können, werden angenommen, um ihre Wiedereingliederung unter Bedingungen zu ersuchen, die durch Dekret in Staatsrat festgelegt werden.
Kunst. 11. - das vorliegende Gesetz ist anwendbar auf Algerien an den Kolonien Protektoratsland in Syrien und in Libanon.
Kunst. 12. - das Gesetz vom 3. Oktober 1940, das durch die Gesetze vom 3. April und 11. April 1941 geändert wurde, wird aufgehoben; die für seine Anwendung genommenen Verordnungen und die Dekrete bleiben in Kraft aufrechterhalten, bis sie geändert werden, wenn er darin durch neue Verordnungen und Dekrete stattfindet.
Kunst. 13. - das vorliegende Dekret wird im Amtsblatt veröffentlicht und wird als Gesetz des Staates ausgeführt.
Geschehen zu Vichy am 2. Juni 1941.
Ph. PETAIN.
Pro der französische Marschall, Chef des französischen Staats:
Der Admiral der Flotte, Vizepräsident des Rates, Minister Staatssekretär des Auswärtigen Amtes innerhalb und an der Marine Admiral DARLAN.
Siegel behält Minister Staatssekretär an der Justiz, Joseph BARTHELEMY.
Der Minister Staatssekretär an der nationalen Wirtschaft und an den Finanzen, Yves BOUTHILLIER.
Der General von Armee, Minister Staatssekretär am Krieg General HUNZIGER.
Der Minister Staatssekretär an der Landwirtschaft, Pierre CAZIOT